| Stand 10/2002 | VEREIN ZUR FÖRDERUNG
der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg Stamm Göttingen
e.V. |
||
Satzung § 1 Name und Sitz Verein zur Förderung der Deutschen
Pfadfinderschaft St. Georg Der Sitz des Vereins ist Göttingen. § 2 Zweck Ideelle und finanzielle Unterstützung der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg (DPSG) Stamm Göttingen in ihren jugendpflegerischen Aufgaben, dazu gehören u.a.
Außerdem ist der Verein bereit, als Treuhänder für die Gemeinschaften der DPSG Stamm Göttingen aufzutreten, wenn im Rechtsverkehr eine juristische Person benötigt wird. |
§ 3 Zusammenarbeit mit der DPSG - Stamm Göttingen Der Verein lehnt es ab, sich in die inneren Angelegenheiten der Gemeinschaften der DPSG ( Gruppen oder Trupps ) im Stamm Göttingen einzumischen. Die Maßnahmen des Vereins sollen in Zusammenarbeit mit dem Vorstand des Stamm Göttingen der DPSG koordiniert werden. § 4 Gewinne / Vergütungen Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 5 Mitglieder Mitglieder des Vereins können sein:
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf Antrag durch den Vorstand. Austritt Ausschluß § 6 Beiträge Die Höhe des monatlichen Vereinsbeitrages wird jährlich in der Mitgliederversammlung für ein Jahr festgelegt. Er ist im Voraus an den Kassierer zu entrichten. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember. § 7 Organe Die Organe des Vereins sind:
§ 8 Der Vorstand Der Vorstand wird von mindestens 5 Personen gebildet. Als geborene Mitglieder gehören ihm der Stammesvorsitzende und der Stammeskurat der "DPSG Stamm Göttingen" an. Der 1. und 2. Vorsitzende und mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied sind von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre zu wählen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. § 9 Aufgaben des Vorstandes Aufgabe des Vorstandes ist es, im Sinne der Vereinssatzung den Verein nach außen zu vertreten. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, die Vereinsgeschäfte zu führen und die Veröffentlichungen des Vereins herauszugeben. § 10 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung geschieht schriftlich, wenigstens 10 Tage vorher durch den Vorstand. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen, jedoch kann die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluß auch weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen und zur Abstimmung bringen. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens zwei Mitglieder des Vorstandes und noch fünf Mitglieder erschienen sind. Ist eine Versammlung nicht beschlußfähig, so ist die nächste Mitgliederversammlung bezl. der gleichen Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig, jedoch muß in der Einladung zu der neuen Sitzung darauf hingewiesen werden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Für die Abänderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder. § 12 Kassenprüfung Die Hauptkassenprüfung hat mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung durch 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu erfolgen. Eine zweite Kassenprüfung kann jederzeit auf Veranlassung des 1. oder 2. Vorsitzenden durchgeführt werden, die auch das Recht haben, sich persönlich von der Kassenlage zu überzeugen. § 13 Auflösung des Vereins Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck berufene Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt an: Verein zur Förderung der Georgspfadfinder im Land Hildesheim e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Göttingen am 23. März 1980 gez. die
Gründungsmitglieder |